Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Danis Elektrotechnik GmbH
Kirchseeoner Weg 28, 85614 Eglharting
Telefon: +49 176 40410273 · E-Mail: [email protected]
Geschäftsführer: Danis Aganovic · Amtsgericht München, HRB 306993
Stand: 23.10.2026

1. Geltungsbereich, Begriffe, Rangfolge

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Danis Elektrotechnik GmbH („Auftragnehmer“) gegenüber Kunden („Auftraggeber“), sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB), soweit nicht ausdrücklich abweichend geregelt.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3 Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB, auch wenn sie nicht schriftlich getroffen wurden. Im Übrigen bestimmen Angebot und Leistungsbeschreibung den vereinbarten Umfang.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigungen) sind mindestens in Textform (z. B. E-Mail) abzugeben, sofern nicht gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist.

1.5 Änderungen oder Erweiterungen sollen zur Dokumentation in Textform festgehalten werden. Der Vorrang wirksamer individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

1.6 Diese Fassung gilt für neue Angebote und Terminvereinbarungen ab dem 23.10.2026, wenn die AGB vor Vertragsschluss wirksam einbezogen wurden. Bereits geschlossene Verträge werden dadurch nicht nachträglich geändert.

2. Angebote, Vertragsschluss, Kostenvoranschlag

2.1 Angebote mit ausgewiesener Gültigkeitsfrist können innerhalb dieser Frist nach Ziffer 2.2 angenommen werden. Als unverbindlich bezeichnete Kostenschätzungen sind keine verbindlichen Angebote.

2.2 Auftragsbestätigung: Ist im Angebot eine Anzahlung vereinbart, wird der Auftrag mit Eingang der vollständigen vereinbarten Anzahlung auf unserem angegebenen Bankkonto bestätigt; eine Unterschrift ersetzt diesen Zahlungseingang nicht. Ohne vereinbarte Anzahlung wird der Auftrag durch die Unterschrift des Auftraggebers bestätigt. Eine Eingangs- oder Terminbestätigung bestätigt nur den Eingang bzw. den Termin. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt. Maßgeblich sind der im konkreten Angebot vereinbarte Betrag und dessen Gültigkeitsfrist. Ein Auftrag mit Anzahlung wird erst bei vollständigem Zahlungseingang innerhalb dieser Frist bestätigt. Teilzahlungen oder eine Überweisungsbestätigung reichen dafür nicht aus. Bei verspäteter Zahlung ist eine erneute Vereinbarung erforderlich; kommt sie nicht zustande, wird die Zahlung zurückerstattet. Ohne Anzahlung muss die unterschriebene Annahme innerhalb der Angebotsfrist zugehen. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

2.3 Kostenvoranschläge/Schätzungen sind unverbindlich. Erkennbar notwendige Mehrleistungen (z. B. verdeckte Mängel, Abweichungen vom Bestand, behördliche Auflagen) berechtigen zu Anpassungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, sobald absehbar.

2.4 Stellt der Auftraggeber Unterlagen/Pläne/Bestandsangaben, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Fehlkalkulationen oder Mehraufwand, sofern die Angaben unzutreffend/unvollständig waren.

2.5 Das Angebot basiert auf der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Planung und den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Nicht erkennbare Umstände, unvollständige Angaben, Planungsänderungen oder behördliche/statische Anforderungen berechtigen zu einer gesonderten Vergütung.

3. Leistungsumfang, Ausführung, Subunternehmer

3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot/Auftrag. Technisch gleichwertige Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Auftraggeber zumutbar sind und den vereinbarten Zweck erfüllen.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fachkräfte und Subunternehmer einzusetzen.

3.3 Termine/Fristen sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich als verbindlich zugesagt. Terminangaben erfolgen nach bestem Wissen und stellen keine Fixtermine dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermine vereinbart wurden.

3.4 Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs (z. B. Lieferengpässe, höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen) verlängern Fristen angemessen. Schadensersatz wegen Verzugs ist in diesen Fällen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

3.5 Die Ausführung erfolgt innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeiten, Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeiten werden nur nach gesonderter Vereinbarung ausgeführt und gesondert berechnet.

3.6 Die Ausführung erfolgt nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen anerkannten Regeln der Technik, technischen Vorschriften und einschlägigen Normen, soweit diese für den vereinbarten Leistungsumfang maßgeblich sind.

3.7 Abweichungen aufgrund örtlicher Gegebenheiten sowie technisch notwendige Anpassungen bleiben vorbehalten, soweit sie zur ordnungsgemäßen Ausführung erforderlich oder zweckmäßig sind.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers / bauseitige Leistungen

4.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenlos bereit: • freien und sicheren Zugang zu Arbeitsbereichen, Zähler-/Hausanschluss-/UV-Räumen, Technikräumen, Schächten; • notwendige Genehmigungen/Freigaben (z. B. Hausverwaltung, Eigentümer, Netzbetreiber), soweit nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen; • aktuelle Pläne/Bestandsunterlagen, Leitungsverläufe, Informationen über verdeckte Installationen, bekannte Mängel; • Baustrom, Beleuchtung, Heizmöglichkeit, Wasser und sonstige erforderliche Baustellenvoraussetzungen, soweit erforderlich; • vollständige Ausführungsplanung, insbesondere Kabelwege, Leitungsführungen, Kabeltypen und technische Vorgaben, sofern diese nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer geschuldet sind.

4.2 Wartezeiten, vergebliche Anfahrten, Stillstände und Mehraufwand infolge fehlender oder verspäteter Mitwirkung werden nach Aufwand berechnet (inkl. Anfahrt).

4.3 Der Auftraggeber sorgt für eine sichere Arbeitsumgebung und informiert über Gefahren (z. B. Asbest/Schadstoffe, lose Decken, Feuchtigkeit, Schädlingsbefall). Bei Gefahr im Verzug darf der Auftragnehmer Arbeiten unterbrechen; Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern die Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

4.4 Der Auftraggeber hat empfindliche Gegenstände/Einrichtungsgegenstände sowie Böden, Wände und Oberflächen eigenverantwortlich zu sichern/abzudecken. Der Schutz von Böden, Wänden und Einrichtungsgegenständen vor Stemmarbeiten, Schlitzarbeiten, Bohrungen oder sonstigen Bauarbeiten ist bauseitige Leistung, sofern nicht ausdrücklich anders im Angebot vereinbart.

4.5 Bei Arbeiten in bewohnten/vermieteten Objekten stellt der Auftraggeber sicher, dass Nutzer informiert sind (Zugang, Stromabschaltungen). Der Auftragnehmer haftet nicht für Nutzungsausfälle, die aus notwendigen Abschaltungen resultieren.

4.6 Vor Beginn von Stemmarbeiten, Bohrungen oder Schlitzarbeiten ist bauseits eine statische Freigabe durch einen qualifizierten Statiker vorzulegen, sofern tragende oder statisch relevante Bauteile betroffen sein können oder dies nach den Umständen erforderlich ist.

4.7 Fehlen erforderliche Freigaben oder bestehen Sicherheitsbedenken, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Arbeiten, die gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen, werden auch auf Wunsch des Auftraggebers nicht ausgeführt. Für Verzögerungen und Mehrkosten gelten die gesetzlichen Regeln; eigene Prüf-, Schutz- und Hinweispflichten bleiben bestehen.

5. Preise, Material, Zusatzleistungen, Demontage, Regiearbeiten

5.1 Es gelten die vereinbarten Preise (Pauschale oder nach Aufwand). Angegebene Mengen dienen der Kalkulation; die Abrechnung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich pauschal vereinbart, nach tatsächlich ausgeführtem Aufmaß.

5.2 Abrechnung nach Aufwand: Soweit nicht pauschal vereinbart, erfolgt Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand. Es gelten die im Angebot genannten Stundensätze/Materialzuschläge. Fehlt eine Vereinbarung, gelten übliche Sätze.

5.3 Zusatzleistungen/Nachträge: Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (z. B. zusätzliche Steckdosen, Leitungswege, Brandschottungen, Reparaturen, Fehlersuche, Dokumentationsmehraufwand) werden gesondert vergütet. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Textform. Regiearbeiten sind vom Auftraggeber oder dessen Vertreter vor Ort zu bestätigen. Ohne Bestätigung erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich erbrachten und dokumentierten Leistung.

5.4 Regieberichte dokumentieren die ausgeführten Leistungen. Eine Unterschrift bestätigt nur die konkret bezeichneten Leistungen und Erklärungen. Schweigen allein gilt nicht als Anerkennung oder Abnahme. Gesetzliche Einwendungen und Mängelrechte bleiben unberührt.

5.5 Demontage vorhandener Anlagen, Installationen, Bauteile oder Leitungen ist nur Bestandteil des Angebots, wenn sie ausdrücklich aufgeführt ist. Sofern Demontageleistungen aufgrund fehlender Sichtbarkeit vor Ort oder unvollständiger Angaben in der Anfrage nicht erkennbar waren, werden diese gesondert nach Stunden- und Materialaufwand abgerechnet.

5.6 Vereinbarte Preise werden nicht einseitig geändert. Änderungen des Leistungsumfangs, zusätzliche Leistungen oder eine Anpassung der Vergütung werden vor Ausführung gesondert vereinbart, soweit nicht gesetzliche Ansprüche eingreifen.

5.7 Fehlersuche/Diagnose: Fehlersuche wird nach Zeit berechnet - auch wenn sich kein Fehler feststellen lässt oder der Fehler außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers liegt (z. B. Gerätefehler, Fremdinstallation, Netzbetreiber).

5.8 An- und Abfahrt, Parkkosten, Maut, Entsorgung sowie Kleinmaterial können - sofern nicht ausdrücklich inkludiert - berechnet werden.

5.9 Fahrzeiten gelten als Arbeitszeit, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Abgerechnet wird nach den im Angebot genannten Sätzen; bei fehlender Vereinbarung gelten die üblichen Verrechnungssätze des Auftragnehmers.

6. Zahlungsbedingungen, Abschläge, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrechte

6.1 Die Schlussrechnung ist nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart ist. Erhaltene Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden in der Abrechnung berücksichtigt.

6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt (§ 632a BGB) zu verlangen.

6.3 Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen nach Gesetz; Unternehmern gegenüber mindestens 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz sowie Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (sofern anwendbar).

6.4 Gesetzliche Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.

6.5 Der Auftragnehmer darf bei Zahlungsverzug Leistungen angemessen einstellen und Termine verschieben. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.

6.6 Eine Anzahlung wird nur verlangt, wenn sie im Angebot ausdrücklich mit Prozentsatz oder Betrag vereinbart ist. Für die Auftragsbestätigung gilt Ziffer 2.2. Bei vereinbarter Anzahlung beginnen Materialbestellung und Arbeiten erst nach vollständigem Zahlungseingang. Ohne vereinbarte Anzahlung wird der Auftrag durch Unterschrift bestätigt.

6.7 Bei Verzögerungen und zusätzlichen Kosten gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geänderte Vergütung wird, soweit erforderlich, gesondert vereinbart und nachvollziehbar ausgewiesen.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte

7.1 Gelieferte Waren/Materialien sowie eingebaute Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

7.2 Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und vor Zugriff Dritter zu schützen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, darf der Auftragnehmer Vorbehaltsware herausverlangen, soweit rechtlich zulässig.

8. Termine, Behinderungen, Annahmeverzug

8.1 Vereinbarte Termine setzen voraus, dass Mitwirkungspflichten erfüllt sind.

8.2 Bei Annahmeverzug, fehlendem Zugang oder einer kurzfristigen Absage richten sich etwaige Vergütungs- oder Ersatzansprüche nach der konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen. Es wird keine automatische Stornopauschale erhoben. Ersparte Aufwendungen sowie anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt; der Nachweis, dass kein oder ein geringerer Anspruch besteht, bleibt möglich.

8.3 Bei Bauablaufstörungen durch andere Gewerke oder Dritte haftet der Auftragnehmer nicht für Verzögerungen/Folgekosten; Mehrleistungen werden nach Aufwand abgerechnet.

8.4 Behinderungen oder Unterbrechungen der Ausführung, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber angezeigt. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.

8.5 Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, fehlende Freigaben, fehlende Vorleistungen, fehlende Materialien des Auftraggebers, fehlenden Zugang oder sonstige bauseitige Ursachen berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung von Terminen und Kosten.

8.6 Vertragsstrafen zu Lasten des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurden.

8.7 Online-Terminreservierungen können bis spätestens 48 Stunden vor dem bestätigten Terminbeginn ohne Stornogebühr für die Terminreservierung abgesagt werden. Maßgeblich ist der Eingang der Absage; die Termindaten beziehen sich auf die Ortszeit in Deutschland (Europe/Berlin). Die Absage kann über den persönlichen Verwaltungslink in der Terminbestätigung oder per E-Mail erfolgen. Der bloße Aufruf des Links löst noch keine Stornierung aus; online ist eine ausdrückliche Bestätigung erforderlich.

8.8 Bei weniger als 48 Stunden Vorlauf bitten wir um direkte Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon. Die Online-Stornierung der Terminreservierung steht dann nicht mehr zur Verfügung. Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Kündigungsrecht nach § 648 BGB, werden dadurch nicht ausgeschlossen oder verkürzt. Eine Terminabsage ist von der Beendigung eines gesondert erteilten Werkauftrags zu unterscheiden; hierfür gelten die individuelle Vereinbarung und das Gesetz. Etwaige Ansprüche werden im Einzelfall geprüft, nicht automatisch berechnet.

8.9 Die Terminbestätigung enthält eine Kalenderdatei zur freiwilligen Übernahme durch den Kunden. Für rechtzeitig bestätigte Termine kann etwa 24 Stunden vor Beginn eine zusätzliche Service-Erinnerung per E-Mail versandt werden. Der Termin bleibt unabhängig vom Empfang dieser Erinnerung bestehen. Bereits im selben Vorgang per E-Mail übermittelte rechtliche Unterlagen werden nicht bei jeder Termin-E-Mail erneut angehängt; gesetzlich erforderliche Informationen und wirksam vereinbarte Änderungen bleiben hiervon unberührt.

9. Abnahme, Teilabnahme, Gefahrenübergang

9.1 Nach Fertigstellung zeigt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft an und kann eine den Umständen angemessene Frist zur Abnahme setzen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9.2 Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Gegenüber Verbrauchern setzt sie insbesondere den gesetzlich erforderlichen Hinweis in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme voraus. Ein rechtzeitig benannter Mangel wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.

9.3 Teilabnahmen werden für abgrenzbare Teilleistungen gesondert vereinbart. Die Bestätigung einer Bestellung oder eines Zahlungseingangs ist keine Abnahme der Bauleistung.

9.4 Der Gefahrübergang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

10. Gewährleistung/Mängelrechte

10.1 Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

10.2 Der Auftragnehmer wählt Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neuherstellung), soweit gesetzlich zulässig.

10.3 Für Schäden, die ausschließlich auf normalem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung oder Eingriffen Dritter beruhen, besteht keine Mängelhaftung des Auftragnehmers. Die Haftung für eigene mangelhafte Arbeiten sowie Prüf- und Hinweispflichtverletzungen bleibt unberührt.

10.4 Bei dringenden Gefahren (z. B. Sicherheitsrisiko) darf der Auftragnehmer eine vorläufige Sicherung durchführen; Vergütung nach Aufwand.

10.5 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

10.6 Die Prüfung vorhandener Anlagen, Leitungen, Installationen und Bauteile erfolgt ausschließlich visuell, sofern nicht ausdrücklich weitergehende Prüfungen, Messungen, Öffnungen oder Untersuchungen beauftragt wurden. Für nicht erkennbare Mängel, verdeckte Risiken oder verborgene Schäden wird keine Haftung übernommen, soweit gesetzlich zulässig.

11. Beistellungen/Fremdmaterial des Auftraggebers

11.1 Für Herstellungsfehler beigestellter Geräte oder Materialien haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er sie nicht zu vertreten hat. Eigene Montage-, Prüf-, Schutz- und Hinweispflichten sowie die Haftung für deren Verletzung bleiben unberührt.

11.2 Verzögerungen/Mehrkosten wegen fehlender/defekter Beistellungen trägt der Auftraggeber.

11.3 Der Auftragnehmer darf die Verarbeitung/Installation von Beistellungen ablehnen, wenn Sicherheits- oder Normbedenken bestehen.

12. Prüfungen, Messungen, Dokumentation, Normen

12.1 Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den vereinbarten Normen ausgeführt.

12.2 Erforderliche Messungen/Prüfungen (z. B. DIN VDE) werden - sofern beauftragt oder gesetzlich/technisch erforderlich - dokumentiert und berechnet.

12.3 Der Auftraggeber erhält Dokumentation nur in dem vereinbarten Umfang; weitergehende Unterlagen (z. B. Revisionspläne, Schaltpläne, Beschriftungskonzepte) sind gesondert zu vergüten.

12.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand der Baustelle, vorhandene Anlagen, sichtbare Vorschäden, den Leistungsfortschritt sowie ausgeführte Arbeiten fotografisch und/oder videotechnisch zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann als Beweismittel für den Leistungsumfang, den Zustand vor und nach der Ausführung sowie für eventuelle Vorschäden herangezogen werden.

12.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, relevante Kommunikation, Freigaben, Regieberichte, Aufmaße, Behinderungsanzeigen und Abnahmeerklärungen in Textform zu dokumentieren und projektbezogen aufzubewahren, soweit dies zur Vertragsdurchführung und Rechtswahrung erforderlich ist.

13. Haftung, Bausubstanz, Vorschäden

13.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

13.3 Die Haftungsregelungen der Ziffern 13.1 und 13.2 gelten auch für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

13.4 Keine Haftung für Störungen/Schäden, die auf Fremdanlagen, Altbestand, Netzbetreiber, Drittfirmen oder unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind.

13.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für optische Beeinträchtigungen, die technisch/baulich unvermeidbar sind (z. B. Leitungswege im Bestand), sofern der Zweck erreicht ist.

13.6 Für die Beschaffenheit, Tragfähigkeit und Eignung der vorhandenen Bausubstanz, Untergründe, Decken, Wände, Böden, Schächte oder sonstigen Bauteile übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Erforderliche Zusatzarbeiten aufgrund ungeeigneter, beschädigter oder nicht tragfähiger Untergründe werden gesondert berechnet.

13.7 Für bereits vorhandene Schäden oder Mängel am Objekt wird keine Haftung übernommen. Dies gilt insbesondere für Vorschäden an Oberflächen, Leitungen, Installationen, Bauteilen, Möbeln, Bodenbelägen, Wandbelägen und sonstigem Bestand.

13.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen der Ziffer 13.1, bei übernommenen Garantien oder zwingender gesetzlicher Haftung. Eine Versicherungssumme begrenzt diese Ansprüche nicht.

14. Rücktritt/Kündigung, Stornokosten

14.1 Bei Kündigung eines Werkvertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 648 und 648a BGB. Ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb werden nach Maßgabe des Gesetzes angerechnet. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

14.2 Für die Absage von Online-Terminreservierungen gelten die Frist und die Kontaktmöglichkeiten nach Ziffern 8.7 und 8.8. Eine etwaige Vergütung oder ein Ersatz nach kurzfristiger Absage setzt eine konkrete vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus; es gelten die Einschränkungen und Anrechnungen nach Ziffer 8.2. Eine pauschale Vertragsstrafe wird nicht erhoben.

14.3 Der Auftragnehmer kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung, fehlender Sicherheitsleistung, Sicherheitsrisiken, unzumutbaren Arbeitsbedingungen oder behördlichen/technischen Hindernissen.

15. Widerruf

15.1 Verbraucher erhalten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss.

15.2 Ein vorzeitiger Beginn innerhalb einer bestehenden Widerrufsfrist setzt das ausdrückliche Verlangen bzw. die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers und die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung voraus. Eine Anzahlung oder Unterschrift unter das Angebot allein enthält keine solche Zustimmung. Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Einzelheiten und das Musterformular stehen in der gesonderten Widerrufsbelehrung.

16. Datenschutz

16.1 Personenbezogene Daten werden zur Bearbeitung von Anfragen, zur Vertragsdurchführung, Kommunikation, Dokumentation und Abrechnung verarbeitet. Bei vereinbarter Anzahlung werden Betrag, Datum und Zuordnung des Bankeingangs als Bestätigungsnachweis gespeichert; ohne Anzahlung die Unterschrift, der Name und der Zeitpunkt. Einzelheiten und Betroffenenrechte erläutert die Datenschutzerklärung.

16.2 Weitergabe an Dritte nur, soweit erforderlich (z. B. Netzbetreiber, Großhändler, Subunternehmer) oder gesetzlich vorgeschrieben.

16.3 Foto-/Videodokumentationen werden nur projektbezogen erstellt und verwendet, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Dokumentation, Abrechnung, Beweissicherung oder Rechtswahrung erforderlich ist.

17. Marketing-Disclaimer

17.1 Zahlen/Ergebnisse/Einsparungen aus Website/Präsentationen sind Beispiele und keine Garantie.

17.2 Entscheidungen des Auftraggebers erfolgen eigenverantwortlich; keine Haftung für Dispositionen aufgrund von Beispielrechnungen, soweit zulässig.

18. VOB/B, BGB, Vertragsgrundlage

18.1 Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

18.2 Die VOB/B ist kein automatischer Vertragsbestandteil. Ihre Einbeziehung setzt eine gesonderte wirksame Vereinbarung und die vollständige Bereitstellung vor Vertragsschluss voraus. Ein bloßer Link ersetzt diese Prüfung nicht.

18.3 Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB.

18.4 Bei Widersprüchen zwischen Angebot/Leistungsbeschreibung, VOB/B und diesen AGB gilt die in Ziff. 1.3 geregelte Rangfolge, soweit gesetzlich zulässig.

19. Schlussbestimmungen

19.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss CISG.

19.2 Der Erfüllungsort richtet sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.

19.3 Gerichtsstand: gegenüber Kaufleuten/juristischen Personen der Sitz des Auftragnehmers.

19.4 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach Maßgabe des § 306 BGB wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.